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Gericht: Oberverwaltungsgericht Brandenburg
Beschluss verkündet am 28.06.2004
Aktenzeichen: 2 B 124/04
Rechtsgebiete: KAG, VwGO
Vorschriften:
KAG § 8 Abs. 4 Satz 7 | |
VwGO § 161 Abs. 2 |
OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
wegen Straßenbaubeitrag;
hier: Beschwerde
hat der 2. Senat am 28. Juni 2004 durch
den Vorsitzenden Richter am ..., den Richter am ... und den Richter am ...
beschlossen:
Tenor:
Soweit die Beteiligten das vorläufige Rechtsschutzverfahren hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 165,20 € übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Soweit im Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. März 2004 hinsichtlich dieses Betrages die aufschiebende Wirkung angeordnet wurde, ist der Beschluss wirkungslos.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. März 2004 zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 306,09 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Das Beschwerdeverfahren betrifft die Heranziehung zu Straßenbaubeiträgen für eine nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts am 8. August 2000 abgeschlossene Ausbaumaßnahme an der ... in ... auf Grundlage der rückwirkend in Kraft gesetzten Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde vom 12. Juni 2002 (SABS 2002). Die Vorgängersatzungen vom 10. März 1999 (SABS 1999) und 13. Dezember 2000 (SABS 2000) sind nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) (Beschluss vom 11. Dezember 2001 - 7 L 475/01 -) und des Antragsgegners formell unwirksam. Die SABS 1999 und SABS 2000 unterschieden beim umlagefähigen Aufwand von Straßenbaumaßnahmen zwischen Anliegerstraßen/Anliegerwegen und Durchgangsstraßen und setzten den von den Beitragspflichtigen zu tragenden Anteil am Aufwand bei Anliegerstraßen und Anliegerwegen für den Gehweg auf 55 v. H. und für die Beleuchtung auf 50 v. H. fest. Demgegenüber unterscheidet die SABS 2002 zwischen Anliegerstraßen, Haupterschließungsstraßen und Hauptverkehrsstraßen und setzt bei Anliegerstraßen den Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand in § 4 Abs. 3 Nr. 1 d) und g) SABS 2002 für den Gehweg auf 65 v. H. und für Beleuchtung mit 55 v. H. fest. Nach § 15 Satz 1 SABS 2002 tritt diese Satzung rückwirkend zum 1. Januar 1998 in Kraft.
Der Antragsgegner hat die Antragstellerin auf der Grundlage der SABS 2002 mit Bescheid vom 12. Juni 2003 zu einem Ausbaubeitrag für den Ausbau der ... mit den Teilerrichtungen Fahrbahn, Straßenbegleitgrün, Gehweg und Beleuchtung in Höhe von 3.038,80 € in Anspruch genommen. Dagegen hat die Antragstellerin nach erfolglosem Vorverfahren Klage erhoben und beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen. Diesem Antrag hat das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) mit dem angefochtenen Beschluss vom 23. März 2004 unter Ablehnung des Antrages im Übrigen insoweit entsprochen, als der Antragsgegner mit dem Bescheid vom 12. Juni 2003 einen höheren Beitrag als 1.814,46 € festgesetzt hat. Soweit das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet hat, hat es dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Vorschriften der SABS 2002 über die Festlegung der Anliegeranteile bei Anliegerstraßen für Gehwege und Beleuchtung ungültig seien, weil sie höher als in der SABS 1999 und SABS 2000 festgelegt seien und damit zu einer unzulässigen rückwirkenden Erhöhung des Beitragssatzes von 3,35702 €/m2 auf 3,55 €/m2 führten. Da die Vorgängersatzungen formell ungültig seien, fehle es für die Abrechnung der Gehwege und die Beleuchtung an einer Rechtsgrundlage und bestünden insoweit ernstliche Zweifel (vgl. § 80 Abs. 5 i. V. m. Abs. 4 Satz 3 VwGO) an der Rechtmäßigkeit des Bescheides.
Mit seiner Beschwerde macht der Antragsgegner geltend, der Beschluss sei insoweit zu ändern, als die aufschiebende Wirkung der Klage auch für den Beitragsanteil für Gehwege und Beleuchtung angeordnet worden sei, wie er auf Grundlage der Anliegeranteile der SABS 1999 zu berechnen sei. Das Verwaltungsgericht habe den Beitrag für Gehweg und Beleuchtung nicht vollständig "aussetzen" dürfen, sondern nur so weit, als der Anteil der Beitragspflichtigen in § 4 Abs. 3 Nr. 1 d) und g) SABS 2002 rückwirkend die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 SABS 1999 angegebenen (niedrigeren) Prozentsätze übersteige.
Hinsichtlich eines Betrages von 165,20 € hat der Antragsgegner den angefochtenen Bescheid am 19. April 2004 zurückgenommen und den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Dieser Erklärung hat sich die Antragstellerin angeschlossen.
II.
1. Das Verfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, nämlich hinsichtlich des aus Satz 1 der Entscheidungsformel ersichtlichen Betrages, der ursprünglich in dem Beitragsbescheid festgesetzt wurde und in dessen Höhe der Bescheid durch die Erklärung des Antragsgegners vom 19. April 2004 zurückgenommen wurde. Soweit in dem vorangegangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. März 2004 hinsichtlich des vorgenannten Betrages die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet wurde, wird der Beschluss wirkungslos (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO analog).
2. Im Übrigen ist die gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässige Beschwerde unbegründet.
Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO überprüft das Oberverwaltungsgericht in den Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes - in einer ersten Prüfungsstufe (vgl. dazu Beschlüsse des Senats vom 1. Juli 2003 - 2 B 13/03 -, vom 30. September 2003 - 2 B 165/03 -, veröffentlicht in Juris -) - nur die dargelegten Gründe. Soweit es danach um die Frage geht, ob die Begründung des Verwaltungsgerichts geeignet ist, das Beschlussergebnis zu tragen, ist demnach die Prüfung des Oberverwaltungsgerichtes auf die von dem Beschwerdeführer dargelegten Gründe beschränkt.
Die Darlegungen des Antragsgegners in der Beschwerdeschrift rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer durch seine Darlegungen bestimmten Prüfungsrahmen war vom Senat nicht zu überprüfen, ob es - wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen hergeleitet hat - zutrifft, dass die durch § 15 Satz 1 SABS 2002 angeordnete rückwirkende Inkraftsetzung (auch) der Regelung des § 4 Abs. 3 Nr. 1 d) und g) SABS 2002 über einen erhöhten Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand mit dem rechtsstaatlichen Verbot rückwirkend belastenden Nonnen (vgl. dazu näher u. a. Beschluss des Senats vom 13. April 2004 - 2 B 62/04 -, veröffentlicht in Juris, Rechtsprechung der Länder; OVG Münster, Urteil vom 17. Mai 1990 - 2 A 500/88 -, OVGE MüLü 42, 112) unvereinbar ist; Letzteres könnte im Hinblick auf das Bestehen eines schutzwürdigen Vertrauens auch voraussetzen, dass die in der SABS 1999 und SABS 2000 angegebenen, von den Beitragspflichtigen zu tragenden Anteile am Aufwand bei Anliegerstraßen ihrerseits mit § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG vereinbar und nicht gesetzeswidrig waren, worauf das Verwaltungsgericht nicht eingegangen ist. Die Darlegungen des Antragsgegners stellen jedenfalls den Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts zur teilweisen Satzungsungültigkeit nicht in Frage, wobei der Antragsgegner zugleich den Standpunkt des Verwaltungsgerichts übernimmt, dass es der satzungsmäßigen Bestimmung eines Beitragssatzes hier nach § 8 Abs. 4 Satz 9 KAG nicht bedurft habe, obwohl diese Bewertung im Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats steht (vgl. Beschluss des Senats vom 27. Februar 2002 - 2 B 386/01.Z - u. Urteil vom 14. Juli 2000 - 2 D 27/00.NE - m.w.N), sowie die jedenfalls nicht unproblematische Rechtsaufassung des Gerichts, dass die Maßnahme trotz Ungültigkeit bestimmter Satzungsregelungen teilweise abrechenbar sei. Der Antragsgegner greift ausschließlich die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts an, dass die Satzung keine gültige Regelung zur Höhe des Anliegeranteils für Gehwege und Beleuchtung bei Anliegerstraßen enthalte. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts müsse insoweit auf die Anteilssätze der Beitragssatzung 1999 im Sinne einer Teilgültigkeit der Regelung der SABS 2002 abgestellt werden. Im Rahmen des Beschwerdevorbringens vermag der Antragsgegner den vom Beschwerdegericht zu prüfenden Stoff zulässigerweise so zu begrenzen; mit den diesbezüglichen Ausführungen vermag er aber die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Zweifel zu ziehen.
Die etwaige Unvereinbarkeit der in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 d) und g) SABS 2002 i.V.m. § 15 Satz 1 SABS 2002 erfolgten rückwirkenden Festlegungen des prozentualen Anteils der Beitragspflichtigen am Aufwand mit höherrangigem Recht zieht die uneingeschränkte Unwirksamkeit der Regelung als Rechtsfolge nach sich. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist eine bloße Teilunwirksamkeit des rückwirkend festgelegten Satzes im Sinne einer "geltungserhaltenen Reduktion" auf einen Restsatz rechtlich unzulässig. Für die Ermittlung des umlagefähigen Aufwandes bestimmt § 8 Abs. 4 Satz 6 KAG (in der hier noch anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung des KAG vom 15. Juni 1999, GVBl. I S. 231): Wenn die Einrichtungen oder Anlagen erfahrungsgemäß von der Allgemeinheit oder von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband selbst in Anspruch genommen werden, bleibt bei der Ermittlung des Aufwandes ein dem wirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit oder der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes entsprechender Beitrag außer Ansatz. Der beitragsfähige Aufwand, der dem Vorteil der Allgemeinheit entspricht, ist danach von der Gemeinde als deren "Repräsentantin" zu tragen. Die demnach erforderliche Bestimmung des Gemeindeanteils am veranschlagten Beitragsaufkommen kann nicht von der Verwaltung der Gemeinde vorgenommen werden. Sie muss notwendigerweise in der Satzung festgelegt werden (u.a. OVG NW, Urteil vom 25. August 1975 - II A 232/74 - OVGE MüLü 31, 185; Driehaus Kommunalabgabenrecht - Kommentar, § 8 Rdnr. 365; Dietzel/Hinsen/Kallerhof, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 KAG NW, 4. Auf., Rdnr. 182). Da der Gemeindeanteil der Anteil am Beitragsaufkommen ist, den die Beitragspflichtigen (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG) nicht zu tragen haben, ist dem Gesetz auch genügt, wenn der Gemeindeanteil (mittelbar) in der Weise angegeben wird, dass die Satzung - wie hier § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 d) und g) SABS 2002 - nicht den Gemeindeanteil selbst festlegt, sondern den Anteil der Beitragspflichtigen regelt (nichts anderes dürfte für die neu eingefügte Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 3 KAG i.d.F der Bekannte, vom 31. März 2004, GVBl. I 174, gelten). Die Ermittlung des Gemeindeanteils als solche ist kein exakter Berechnungsvorgang, sondern in den gesetzlichen Grenzen des § 8 Abs. 4 Satz 6 KAG eine ortsgesetzgeberische Ermessens- und Gestaltungsentscheidung (vgl. zum dortigen Landesrecht OVG Koblenz, Urteil vom 8. November 1976 - 6 A 48/75 -, DVBl. 1977, 388 (391); Driehaus, a. a. O. § 8 Rdnr. 366). Schon aus diesem Grunde scheidet eine geltungserhaltende Reduzierung des in der Satzung festgelegten Prozentsatzes, mit dem der Anteil der Beitragspflichtigen bestimmt worden ist, aus. Die Annahme nur einer Teilunwirksamkeit würde unzulässig in das Ermessen und in die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers eingreifen. Die Reduktion des Satzes wäre kein bloßes "Minus" der ursprünglichen Festlegung des Satzungsgebers, sondern funktional eine unzulässige normverändernde und damit normsetzende Tätigkeit der rechtsprechenden Gewalt.
Die vom Verwaltungsgericht bejahte Unwirksamkeit der rückwirkenden Inkraftsetzung von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 d) und g) SABS 2000 hätte zur Folge, dass für die abgerechnete Maßnahme die notwendige satzungsrechtliche Grundlage für die Erhebung des Straßenbaubeitrages hinsichtlich der Teileinrichtung Gehweg und Beleuchtung fehlt. Da nach der - vom Antragsgegner selbst für richtig gehaltenen und daher vom Senat nicht zu prüfenden - Feststellung des Verwaltungsgerichtes (EA. S. 3, 5; vgl. näher VG Frankfurt [Oder], Beschluss vom 11. Dezember 2000 - 7 L 475/01 -) die früheren Straßenbaubeitragssatzungen (insbesondere die SABS 1999) aus formellen Gründen unwirksam sind, kann auch auf diese Satzungen als Grundlage für die Erhebung des streitigen Straßenbaubeitrages hinsichtlich der Teileinrichtungen Gehweg und Beleuchtung nicht zurückgegriffen werden.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 161 Abs. 2, 154 Abs. 2 VwGO. Soweit die Beteiligten das Verfahren in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Danach hat der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er durch die Teilrücknahme des angefochtenen Bescheides das erledigende Ereignis willentlich selbst herbeigeführt hat und es deshalb dem billigem Ermessen entspricht, ihm insoweit die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (vgl. u. a. OVG Berlin, Beschluss vom 20. Juli 1989 - 2 B 6/88 - NVwZ-RR 1990, 137 m. w. N.). Weil damit der Antragsgegner auch hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils die Kosten des Verfahrens beider Rechtzüge zu tragen hat, bedurfte es keiner Änderung des erstinstanzlich angefochtenen Beschlusses. Dem Antragsgegner sind dort bereits die Kosten hinsichtlich des nunmehr für erledigt erklärten Teils auferlegt worden. Die Kosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens fallen nach § 154 Abs. 2 VwGO ebenfalls dem Antragsgegner zur Last.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 13 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 1 Satz 1 und 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Anlehnung an I Nr. 7 Satz 1 des Streitwertkataloges (NVwZ 1996, 563). In diesem Beschwerdeverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 19. April 2004 ist unter Berücksichtigung der Begründung dahin gehend einschränkend auszulegen, dass nur die Abänderung des angegriffenen Beschlusses insoweit begehrt wird, als dieser - für den Antragsgegner nachteilig - die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragsgegners gegen den Beitragsbescheid in Höhe von 1.228,346 angeordnet hat. Für die Festsetzung des Streitwertes des Beschwerdeverfahren ist daher nur ein Viertel dieses Betrages maßgebend.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Ende der Entscheidung
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